Aufgrund von § 14 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ladenschluss (Ladenschlussgesetz -LadschlG) in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nr. 3 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik, des Chemikalien- und Medizinprodukterechts (ASiMPV) vom 02. Dezember 1998 (GVBl S. 956), zuletzt geändert durch Verordnung vom 01. April 2003 (GVBl S. 278) erlässt die Stadt Mainbernheim folgende
Rechtsverordnung
§ 1
Innerhalb des Ortsbereiches von Mainbernheim dürfen Verkaufsstellen im Sinne des Ladenschlussgesetzes abweichend von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 Nr. 1 LadSchlG in jedem Kalenderjahr an einem Sonntag im März oder April anlässlich der Durchführung einer Gewerbeschau sowie an einem Sonntag im September anlässlich des Stadtfestes „Echt Berna“ von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
§ 2
Die Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer (§ 17 LadSchlG), die Bestimmungen der Arbeitszeitverordnung, des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel, des Jugendarbeitsschutzgesetztes und des Mutterschutzgesetzes sind in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
§ 3
Bei einer Offenhaltung einer Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen außerhalb der in §1 freigegebenen Öffnungszeiten kann eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 24 LadSchlG vorliegen.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Freigabe von Markttagen gemäß § 14 Ladenschlußgesetz vom 03. März 2003 außer Kraft.
Mainbernheim, 10. September 2004
Stadt Mainbernheim
gez.
Wolf, 1. Bürgermeister
Vorstehende Verordnung wurde am 11.09.2004 im Rathaus der Stadt Mainbernheim, Rathausplatz 1, 97350 Mainbernheim, zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde am 11.09.2004 durch Anschlag an der Amtstafel hingewiesen. Der Anschlag wurde am 11.09.2004 angeheftet und noch nicht abgenommen.
Mainbernheim, 17.09.2004
Stadt Mainbernheim
gez.
Brummer, VAR
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