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Friedhofs- und Bestattungssatzung


 

Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Mainbernheim

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Zweckbestimmung
§ 3 Schließung

II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
§ 8 Ausheben der Gräber
§ 9 Aschen- bzw. Urnenbeisetzungen
§ 10 Ruhezeiten
§ 11 Umbettungen

IV. Nutzungsrechte an Grabstätten
§ 12 Arten der Grabstätten
§ 13 Wahlgrabstätten
§ 14 Grüfte
§ 15 Urnenwahlgrabstätten
§ 16 Ehrengrabstätten

V. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 Allgemeine und besondere Gestaltungsvorschriften

VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 18 Größe der Grabmale
§ 19 Gestaltung der Grabmale
§ 20 Besondere Gestaltungsvorschriften im Teil A
§ 21 Genehmigungspflicht für Grabmale
§ 22 Standsicherheit
§ 23 Entfernung der Grabmale und Einfassungen
§ 24 Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 25 Herrichtung und Unterhaltung
§ 26 Vernachlässigung der Grabpflege

VIII. Leichenhaus
§ 27 Benutzung des Leichenhauses
§ 28 Benutzungszwang

IX. Schlussvorschriften
§ 29 Alte Nutzungsrechte
§ 30 Haftung
§ 31 Gebühren
§ 32 Ordnungswidrigkeiten
§ 33 Inkrafttreten

Die Stadt Mainbernheim erlässt auf Grund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 26. Juli 2004 (GVBl S. 272), des Bestattungsgesetzes – BestG – (BayRS 2127-1-G),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 452) und der Bestattungsverordnung –
BestV – vom 01. März 2001 (GVBl S. 92, ber. S. 190; BayRS 2127-1-1-G) folgende

S A T Z U N G :

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den Friedhof Mainbernheim. Der Friedhof gliedert sich in die Teile A,
B, C und D. Friedhof Teil A (Alter Friedhof) ist als Einzeldenkmal in die Denkmalliste eingetragen.

§ 2
Zweckbestimmung

(1) Der Friedhof dient ohne Unterschied des Religionsbekenntnisses der Bestattung der Leichen oder
Aschenreste aller Personen,

(a) die bei Eintritt des Todes den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Stadt hatten oder
(b) für die ein Nutzungsrecht an einer belegungsfähigen Grabstätte nachgewiesen wird.

(2) Außerdem wird, sofern eine ordnungsgemäße Beisetzung anderweitig nicht gewährleistet ist, auch
die Beisetzung der im Stadtgebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen gestattet.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Stadt.

§ 3
Schließung

(1) Der Friedhof oder Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere
Bestattungen gesperrt (Schließung) oder in der Nutzung eingeschränkt werden (Nutzungs-
beschränkung z.B. auf einfachtiefe Bestattungen und / oder Urnenbestattungen).

(2) Eine Schließung oder Nutzungsbeschränkung wird öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungs-
berechtigte einer Wahlgrabstätte oder einer Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen
Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(3) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch
Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten erlischt,
wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren
Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt.
Außerdem kann er innerhalb der Ruhefrist die Umbettung bereits bestatteter Leichen auf eigene
Kosten verlangen.

(4) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf
den außer Dienst gestellten Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des
Nutzungsrechtes.

 
II. Ordnungsvorschriften

§ 4
Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist nur während der am Haupteingang bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch
geöffnet.
 

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner
Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5
Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofes hat sich entsprechend der Würde des Ortes zu verhalten.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
(a) das Befahren der Wege, ausgenommen mit Kinderwagen, Krankenfahrstühlen und von der
Stadt zugelassenen Fahrzeugen (Arbeitsfahrzeuge);
(b) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde;
(c) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben;
(d) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der
Bestattungsfeier notwendig oder  üblich sind;
(e) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
(f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu
beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
(g) außerhalb der vorgesehenen Plätze Abraum oder Abfälle abzulagern.

(3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.

(4) Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung
auf ihm vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen
bedürfen der Zustimmung der Stadt; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.


§ 6
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem
jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen
Zulassung durch die Stadt.

(2) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und
persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Stadt  stellt als Nachweis über die Zulassung eine
Bescheinigung aus, wobei Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit begrenzt werden können. Die
Zulassung kann auch befristet werden.

(3) Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Die Stadt kann die Vorlage der ausreichender
Nachweise verlangen (z.B. Eintragung in die Handwerksrolle, Meisterbrief). Ein ausreichender
Haftpflichtversicherungsschutz ist nachzuweisen

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu
ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre
Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.


(5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten
ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an
den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten
sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.

(7) Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen im Friedhof  gereinigt
werden.

(8) Die Stadt kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die
Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder
teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei
schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7
Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Bestattungen auf dem städtischen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt
anzuzeigen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte /Urnenwahlgrabstätte beantragt,
ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Stadt setzt im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt Ort und Zeit der
Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage
aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.

§ 8
Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber dürfen nur von einem nach § 6 Abs. 1 zugelassenen Bestattungsinstitut ausgehoben
und wieder verfüllt werden.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des
Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände
getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der
Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Stadt entfernt werden müssen, sind die
dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 9
Aschen- bzw. Urnenbeisetzungen

(1) Urnen dürfen in allen Grabstätten – auch innerhalb bestehender Ruhefristen – beigesetzt werden.
Die Zahl der Urnen, die in einer Grabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der
Grabstätte.

(2) Wird eine Grabstätte, in der eine Urne beigesetzt ist, mit einer Leiche belegt, so kann die Urne
unter die Grabsohle versenkt werden.

 

§ 10
Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre, bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 10.
Lebensjahr 15 Jahre. Die Ruhezeit für Aschenreste beträgt 15 Jahre. Die Ruhezeit beginnt mit dem
Tag der Beisetzung und endet mit Ablauf des 15. bzw. 25. auf den Todestag folgenden
Kalenderjahres.

§ 11
Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen
Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes erteilt werden.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger
Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag.
Antragsberechtigt sind nur die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Best V genannten Angehörigen. Ferner ist zur
Umbettung die Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten notwendig.

(5) Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung von einem
Bestattungsinstitut durchführen.

(6) Angehörige dürfen der Ausgrabung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.

(7) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von
Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen.

(8) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen
oder gehemmt.

IV. Nutzungsrechte an Grabstätten

§ 12
Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt. An ihnen können nur Nutzungsrechte nach dieser
Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
(a) Wahlgrabstätten,
(b) Grüfte,
(c) Urnenwahlgrabstätten,
(d) Ehrengrabstätten.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage
nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13
Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für
die Dauer von höchstens 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem
Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden in der Regel nur anlässlich eines
Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Stadt kann den Erwerb eines
Nutzungsrechts zur Sicherung eines Grabplatzes für den späteren Todesfall gestatten (Kaufgrab). 
Die Stadt kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes aus wichtigem Grund ablehnen.

(2) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber
vergeben. Eine Grabstelle ist in der Regel 1 m breit. In einem Einfachgrab kann je Grabstelle eine
Leiche, in einem Tiefgrab können zwei Leichen übereinander bestattet werden.

(3) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit (§10) die
Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der
Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(4) Das Nutzungsrecht kann grundsätzlich wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb, der nicht im
Zusammenhang mit einer Beisetzung erfolgt, ist nur für die Dauer von höchstens 10 Jahren möglich.
Die Stadt kann den Wiedererwerb aus wichtigem Grund ablehnen.

(5) Die Stadt stellt eine Grabbestätigung als Nachweis über das Nutzungsrecht aus. Das
Nutzungsrecht wird erst mit Zahlung der Grabnutzungsgebühren wirksam.

(6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich, falls er
nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche
Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von zwei Monaten auf der Grabstätte
hingewiesen.

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus
dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das
Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Trifft der Nutzungsberechtigte für den Fall
seines Todes keine oder eine unwirksame Bestimmung, so geht das Nutzungsrecht auf die in § 1 Abs.
1 Satz 2 Nr. 1 Best V genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren
gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht jederzeit auf eine Person aus dem
Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der Einwilligung des
Rechtsnachfolgers und der Stadt.

(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Friedhofssatzung das Recht, in der
Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und
unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Er hat im Rahmen der Friedhofssatzung das
Recht über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst
nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte
Grabstätte möglich.

(11) Der Nutzungsberechtigte ist bei Rückgabe des Grabrechts verpflichtet, die auf dem Grab
vorhandenen Grabmale und sonstigen Grabeinrichtungen nach Maßgabe des § 23 zu entfernen. Die
Grabbepflanzung ist grundsätzlich zu beseitigen und das Grab einzuebnen.

§ 14
Grüfte

(1) Grüfte dürfen künftig nicht mehr angelegt werden. Bestehende Grüfte dürfen weiterhin benutzt
werden.

(2) Der Deckenverschluss der bestehenden Grüfte muss luftdicht hergestellt sein. Die Seitenwände
und die Sohle der Grüfte müssen gegen das sie umgebende Erdreich ausreichend belüftet sein. Alle
ober- und unterirdischen Mauerteile sowie Einfassungen sind für die Dauer der Nutzungszeit durch
den Nutzungsberechtigten zu unterhalten.

(3) Die Grüfte dürfen nur für Beisetzungen oder mit schriftlicher Zustimmung der Stadt geöffnet
werden.

(4) Hinsichtlich des Nutzungsrechts an Grüften gilt § 13 Abs. 1 bis 10 entsprechend.

(5) Der Nutzungsberechtigte ist bei Rückgabe des Nutzungsrechts grundsätzlich verpflichtet, die
Gruft einschließlich der Abdeckungen zu belassen. Hinsichtlich des Eigentums und der Unterhalts-
verpflichtungen ist im Einzelfall eine Vereinbarung mit der Stadt abzuschließen.

§ 15
Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein
Nutzungsrecht für die Dauer von höchstens 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage
gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer
Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte.
Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Mauern, Terrassen und Hallen eingerichtet
werden.

(2) Soweit sich nicht aus § 9 etwas anderes ergibt, gilt § 13 entsprechend auch für
Urnenwahlgrabstätten.

§ 16
Ehrengrabstätten

Für Gefallene beider Weltkriege , die nicht in einem Familien- oder Wahlgrab beigesetzt sind, sind
besondere Ehrengrabstätten bereitgestellt, die nach Möglichkeit von den Angehörigen zu unterhalten
sind. An diesen Gräbern bestehen keine Sondernutzungsrechte dritter Personen.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 17
Allgemeine und besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck
und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in
seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Im Friedhof Teil A (Alter Friedhof) gelten ergänzend zu den allgemeinen Gestaltungsvorschriften
besondere Gestaltungsvorschriften. Diese Bestimmungen dienen dem Erhalt des Alten Friedhofs
entsprechend seiner historischen und kunsthistorischen Bedeutung.

(3) Der Baumbestand im Friedhof steht unter besonderem Schutz.

 


VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 18
Größe der Grabmale

(1) Grabmale dürfen grundsätzlich folgende Ausmaße nicht überschreiten:

(a) bei einstelligen Wahlgräbern:
Höhe 1,40 m, Breite 1,00 m

(b) bei mehrstelligen Wahlgräbern 
und Grüften: Höhe 1,40 m, Breite 1,40 m

(c) bei Urnenwahlgräbern: 
Höhe 1,00 m, Breite 0,70 m.

(2) Die Grabeinfassungen dürfen grundsätzlich folgende Breite (gemessen von Außenkante zu
Außenkante) nicht überschreiten:

(a) bei Wahlgräbern 1,00 m je Grabstelle
(b) bei Urnenwahlgräbern 1,00 m.

§ 19
Gestaltung der Grabmale – allgemeine Bestimmungen

(1) Jedes Grabmal muss der besonderen Zweckbestimmung des Friedhofes (Art. 8 Abs. 1
Bestattungsgesetz) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen.

(2) Das Grabmal ist so zu gestalten, dass es seiner Form, Größe, Farbe und Bearbeitung sowie seinem
Werkstoff nach nicht verunstaltend wirkt.

(3) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit Würde des Friedhofes im Einklang stehen.

§ 20
Besondere Gestaltungsvorschriften für Grabmale im Teil A

(1) Grabmale in Friedhof Teil A müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden
Anforderungen entsprechen:

(a) Als Material werden für Grabmale alle Natursteine sowie geschmiedetes oder gegossenes
Metall zugelassen. Ebenso zugelassen werden schlichte Holzkreuze in ortstypischer Art. Nicht
zugelassen werden Betonsteine, Findlinge und andere Gesteinszufallsformen sowie synthetisch
gefertigte Materialien, Glas, Porzellan, Emaille.

(b) Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus demselben Material wie dem des
Grabmales oder aus Metall (Blei, Kupfer oder Bronze) bestehen.

(c) Nicht zugelassen sind Gestaltungs- und Bearbeitungsarten aus Beton, Glas, Emaille, Porzellan,
Blech, Kunststoff und Lichtbilder. Gold, Silber sowie gedeckte Farben sind nur für Beschriftungen
zugelassen.

(2) Für die Gestaltung und Bearbeitung gilt ferner:

(a) Feinschliff ohne Glanz ist auf der Vorderseite zugelassen unter der Voraussetzung, dass
mindestens ein Viertel der Ansichtsfläche handwerklich bearbeitet ist. Seitenflächen und die
Rücksicht stehender Grabmale sind matt zu bearbeiten.

(b) Politur und Feinschliff sind nur als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und
Symbole zulässig.

(3) Grababdeckplatten dürfen im Friedhof Teil A nicht errichtet werden. Bestehende
Grababdeckplatten werden von diesem Verbot nicht berührt.
 

§ 21
Genehmigungspflicht für Grabmale

(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmalen ist der Stadt Mainbernheim vorher
anzuzeigen. Im Friedhof Teil A bedürfen sie der Genehmigung der Stadt. Das gleiche gilt für
Grabeinfassungen.

(2) Die Anzeige bzw. die Beantragung der Genehmigung hat schriftlich zu erfolgen. Folgende
Unterlagen sind beizufügen:

(a) eine Zeichnung des Grabmalentwurfes einschließlich Grund- und Seitenansicht im Maßstab
1:10;
(b) die Angabe des Werkstoffes, seiner Farbe und Bearbeitung;
(c) eine Angabe über die Schriftverteilung.

Soweit es erforderlich ist, kann die Stadt im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern.

(3) Die Genehmigung nach Abs. 1 Satz 2 wird erteilt, wenn das Grabmal und die Grabeinfassung den
gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen. Die Bestimmungen des
Denkmalschutzgesetzes sowie § 24 dieser Friedhofssatzung (Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle
Grabmale) bleiben unberührt.

(4) Ohne vorherige Anzeige bzw. im Friedhof Teil A ohne Genehmigung errichtete Grabmale und
Grabeinfassungen können auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Stadt entfernt werden.

§ 22
Standsicherheit

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigen sind die Grabmale nach den
allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von
Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des  Bundesinnungsverbandes des Deutschen
Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fassung) so zu
fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen
benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen
entsprechend.

(2) Der Nutzungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass sich das Grabmal und die sonstigen Grabein-
richtungen in einem verkehrssicheren Zustand befinden. Ergeben sich augenfällige Mängel in der
Standsicherheit, so hat er unverzüglich das Erforderliche zu veranlassen.

(3) Die Stadt kann, wenn sie Mängel in der Standsicherheit von Grabmälern feststellt und die
Nutzungsberechtigten nach Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht das Erforderliche
veranlassen, die Grabmale auf Kosten der Nutzungsberechtigten umlegen lassen oder den gefährlichen
Zustand auf andere Weise beseitigen. Davon unberührt bleibt das Recht der Stadt, im Falle drohender
Gefahr ohne vorherige Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten das Erforderliche zu veranlassen.


§ 23
Entfernung der Grabmale und Einfassungen

(1) Grabdenkmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige baulichen Anlagen dürfen vor Ablauf
der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit Zustimmung der Stadt entfernt werden.

(2) Der Nutzungsberechtigte ist bei Rückgabe des Grabrechts verpflichtet, die auf dem Grab
vorhandenen Grabmale und sonstigen Grabeinrichtungen zu entfernen, soweit die Grabmale nicht in
der Kunsthistorischen Beschreibung des Friedhofs als erhaltenswert eingestuft werden. Gut erhaltene,
nicht gebrochene Grabeinfassungen können mit Zustimmung der Stadt in den Friedhöfen A und C, D
sowie bei Mauergräbern im Teil B belassen werden und gehen in diesem Fall in das Eigentum der
Stadt Mainbernheim über. In den Grabfeldern von Friedhof B sind die Einfassungen in jedem Fall zu
entfernen.

(3) Grabmale und Grabeinfassungen, die wegen Öffnung der Grabstätte entfernt wurden, sollen
innerhalb eines Jahres wieder aufgestellt werden, wenn der Zustand der Grabstätte dies gestattet.

(4) Von Grabstätten entfernte Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nicht innerhalb des Friedhofes
gelagert werden.

§ 24
Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale

(1) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale bzw. bauliche Anlagen oder solche, die als
besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der
Stadt. Sie werden in einem Verzeichnis aufgeführt und erfasst. Die Grabberechtigten und sonstige
Verpflichtete werden von der Eintragung verständigt.

(2) Jede Änderung geschützter Grabmale und baulicher Anlagen, auch jede Änderung hinsichtlich der
Beschriftung, bedarf der Genehmigung der Stadt.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 25
Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen hergerichtet und dauernd in einem würdigen Zustand gehalten werden.
Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von
den Grabstätte zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter
des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit
Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht
beeinträchtigen.

(3) Der unmittelbare Umgriff um die Gräber (Grabzwischenräume sowie die Bereiche vor und hinter
dem Grab) sind von den Nutzungsberechtigten der jeweils anliegenden Gräber von Unkraut
freizuhalten.

(4) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist
nicht gestattet.

(5) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der
Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei
Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet
werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör.
Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur
Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

§ 26
Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht gem. § 25 ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der
Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer
angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung
nicht nach, kann die Stadt die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen.
Dies gilt auch bei Vernachlässigung der Verpflichtungen nach § 25 Abs. 3 für den Umgriff.
Die Stadt kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verant-
wortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird
der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb
von drei Monaten ab Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird
durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege
hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der
Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die
Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsähen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht
befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln,
kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VIII. Benutzung des Leichenhauses

§ 27
Benutzung des Leichenhauses

(1) Das Leichenhaus dient zur Aufbewahrung der Leichen aller im Stadtgebiet Verstorbenen, bis sie
bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis
zur Beisetzung im Friedhof.

(2) Eine Aufbahrung der Leichen von Personen, die an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des
Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, unterbleibt.

(3) In der Regel wird der Sarg geschlossen aufgebahrt. Auf Wunsch der Angehörigen und unter
Berücksichtigung des Bestattungsgesetzes kann der Sarg offen aufgebahrt werden.

(4) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und die Bekleidung von Leichen gelten die
Bestimmungen der Bestattungsverordnung.

§ 28
Benutzungszwang

(1) Jede Leiche der im Stadtgebiet Verstorbenen ist nach Vornahme der ersten Leichenschau
innerhalb 24 Stunden nach dem Tode in das städt. Leichenhaus zu verbringen. Die Nachtstunden von
18.00 bis 6.00 Uhr zählen dabei nicht mit.

(2) Die von einem Ort außerhalb des Stadtgebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach
Ankunft in das städt. Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der
Ankunft stattfindet.


(3) Aus wichtigen Gründen kann im Einzelfall von Abs. 1 ganz oder teilweise befreit werden, wenn
dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Gesundheit, nicht beeinträchtigt
werden und die Würde des Verstorbenen sowie das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht
verletzt werden.

IX. Schlussvorschriften

§ 29
Alte Nutzungsrechte

(1) Die vor dem Inkrafttreten der Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 14.07.1988 begründeten
Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer wurden zum 01.07.1988 auf 50 Jahre begrenzt. Sie enden
jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhefrist des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.


(2) Auf Antrag kann bei Ablauf eines alten Nutzungsrechts (Abs. 1) ein neues Nutzungsrecht
begründet werden.

§ 30
Haftung


Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner
Anlagen oder Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine
besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im übrigen haftet die Stadt für Personen- und
Sachschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben
unberührt.

§ 31
Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden
Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 32
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer
 
a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält
oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2 missachtet,
c) entgegen § 5 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Stadt durchführt,
d) als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der
festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
e) entgegen § 21 Abs. 1 und 3, § 23 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche
Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,
f) Grabmale entgegen § 22 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen §
22 Abs. 2 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
g) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 25 Abs. 5 verwendet oder
so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in
den bereitgestellten Behältern entsorgt,
h) Grabstätten entgegen § 26 Abs. 1 Satz 1 vernachlässigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß Art. 24 Abs. 2 Gemeindeordnung mit Geldbußen bis zu
2.500 € belegt werden. Die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sowie Art. 4 und 5
Landesstraf- und Verordnungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung finden Anwendung.
 

§ 33
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung
der Stadt Mainbernheim vom 14.07.1988 außer Kraft.

Mainbernheim, 16. Dezember 2004
Stadt Mainbernheim

gez.
Wolf
1. Bürgermeister

 

Vorstehende Satzung wurde am 16.12.2004 im Rathaus der Stadt Mainbernheim,
Rathausplatz 1, 97350 Mainbernheim, zur Einsichtnahme niedergelegt.
Hierauf wurde am 16.12.2004 durch Anschlag an der Amtstafel hingewiesen.
Der Anschlag wurde am 16.12.2004 angeheftet und noch nicht abgenommen.


Mainbernheim, 16. Dezember 2004
Stadt Mainbernheim

gez.
Brummer, VAR

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