Die Stadt Mainbernheim erläßt aufgrund des Art. 28 BayFwG folgende
Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Mainbernheim
§ 1 Aufwendungs- und Kostenersatz
(1) Die Stadt erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG Aufwendungsersatz für folgende Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren: 1. Einsätze, 2. Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG), 3. Ausrücken nach mißbräuchlicher Alarmierung. Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet.
(2) Die Stadt erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG): 1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören, 2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch,
Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.
(3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gem. der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.
(4) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 6 Satz 2 BayFwG), werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.
§ 2 Schuldner
(1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG. (2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat. (3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Fälligkeit
Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids zur Zahlung fällig.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
Mainbernheim, den 30.04.1999 Wolf, 1. Bürgermeister
Anlage zur Satzung der Stadt Mainbernheim über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren
Verzeichnis der Pauschalsätze
Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern 1 bis 3) und den Personalkosten (Nummer 4) zusammen.
1. Streckenkosten
Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für
a) Löschfahrzeuge
a) Löschgruppenfahrzeug LF 8 6,60 DM Straße, TS 8, Belad. Tab. 2, mit Rettungsspreizer
b) Transporter (Kombi) Mehrzweckfahrzeug MZF 3,55 DM
2. Ausrückestundenkosten Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflußt werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.
Die Ausrückestundenkosten betragen berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus/der Feuerwache bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens - je eine Stunde für
a) Löschfahrzeuge Löschgruppenfahrzeuge LF 8 124,00 DM Straße, TS 8, Belad. Tab. 2 mit Rettungsspreizer b) Transporter (Kombi) = Mehrzweckfahrzeug (MZF) 23,20 DM
3. Arbeitsstundenkosten Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeugs gehört (und können demnach dafür keine Ausrückestundenkosten geltend gemacht werden), werden Arbeitsstundenkosten berechnet.
In die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist.
Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.
Als Arbeitsstundenkosten werden berechnet für a) eine Tragkraftspritze oder Lenz-Pumpe TS 8/8 94,13 DM
b) eine Tauchpumpe TP 4/1 26,00 DM
c) ein Atemschutzgerät 48,52 DM
d) ein Generator 47,55 DM
e) eine Tauchpumpe 40,62 DM
4. Personalkosten Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus/der Feuerwache bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.
4.1 Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatz berechnet 35,00 DM
Aufwendungsersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird für die Personalkosten verlangt, die der Stadt durch Erstattung des Verdienstausfalles (Art. 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgeltes (Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigungen nach Art. 11 BayFwG entstehen.
Wegen Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG kann bei der Berechnung des Aufwendungsersatzes für Pflichtaufgaben nicht der gesamte Personalaufwand angesetzt werden.
4.2 Sicherheitswachen Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gem. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben je Stunde Wachdienst für
einen ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden (s. § 11 Abs. 4 AVBayFwG) 19,40 DM.
Abweichend von Nummer 4 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet.
Mainbernheim, den 30.04.1999
Wolf, 1. Bürgermeister
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