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Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der FFW


Die Stadt Mainbernheim erläßt aufgrund des Art. 28 BayFwG folgende

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz
für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr
der Stadt Mainbernheim

§ 1 Aufwendungs- und Kostenersatz

(1)  Die Stadt erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG Aufwendungsersatz für
 folgende Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren:
 1. Einsätze,
 2. Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG),
 3. Ausrücken nach mißbräuchlicher Alarmierung.
 Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet.

(2) Die Stadt erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden
 freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):
 1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören,
 2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch,

 Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.

(3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gem. der
 Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten
 sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten
 Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.

(4) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 6 Satz  2 BayFwG), werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.

§ 2 Schuldner

(1)  Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3
 BayFwG.
(2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen
 hat.
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Fälligkeit

Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids zur Zahlung fällig.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.


Mainbernheim, den 30.04.1999
Wolf, 1. Bürgermeister

 

Anlage zur Satzung der Stadt Mainbernheim über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren


Verzeichnis der Pauschalsätze

Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern 1 bis 3) und den Personalkosten (Nummer 4) zusammen.

1. Streckenkosten

 Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für

 a) Löschfahrzeuge

 a) Löschgruppenfahrzeug LF 8       6,60 DM 
     Straße, TS 8, Belad. Tab. 2, mit Rettungsspreizer

 b) Transporter (Kombi)
     Mehrzweckfahrzeug MZF             3,55 DM


2. Ausrückestundenkosten
 Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die
 zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke
 beeinflußt werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen
 die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.

 Die Ausrückestundenkosten betragen berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem
 Feuerwehrgerätehaus/der Feuerwache bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens - je eine Stunde
 für

 a) Löschfahrzeuge
     Löschgruppenfahrzeuge LF 8                                                                          124,00 DM 
     Straße, TS 8, Belad. Tab. 2 mit Rettungsspreizer
 
 b) Transporter (Kombi) = Mehrzweckfahrzeug (MZF)                                          23,20 DM


3. Arbeitsstundenkosten
 Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten
 Fahrzeugs gehört (und können demnach dafür keine Ausrückestundenkosten geltend gemacht
 werden), werden Arbeitsstundenkosten berechnet.

 In die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am
 Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist.

 Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen
 Stundenkosten erhoben.

 Als Arbeitsstundenkosten werden berechnet für  
  
 a) eine Tragkraftspritze oder Lenz-Pumpe TS 8/8  94,13 DM 

 b) eine Tauchpumpe TP 4/1  26,00 DM 

 c) ein Atemschutzgerät  48,52 DM 

 d) ein Generator  47,55 DM 

 e) eine Tauchpumpe  40,62 DM 


4. Personalkosten
 Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom  Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus/der Feuerwache bis zum Wiedereinrücken  anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die  ganzen Stundenkosten erhoben.


 4.1 Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende
 Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatz berechnet  
 35,00 DM

Aufwendungsersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird für die        Personalkosten verlangt, die der Stadt durch Erstattung des Verdienstausfalles (Art. 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgeltes (Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigungen nach Art. 11 BayFwG entstehen.

Wegen Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG kann bei der Berechnung des Aufwendungsersatzes für Pflichtaufgaben nicht der gesamte Personalaufwand angesetzt werden.


 4.2 Sicherheitswachen
 Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gem. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben je Stunde Wachdienst für

       einen ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden
       (s. § 11 Abs. 4 AVBayFwG)  19,40 DM.

Abweichend von Nummer 4 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine  weitere Stunde berechnet.

 


 Mainbernheim, den 30.04.1999

 Wolf, 1. Bürgermeister 
 

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