SATZUNG für die öffentliche Entwässerungsanlage der Stadt Mainbernheim vom 12.07.1976 (Entwässerungssatzung - EWS -) geändert durch 1. Änderungssatzung vom 10.06.1996 und 2. Änderungssatzung vom 16.02.1998
Aufgrund der Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erlässt die Stadt Mainbernheim folgende Satzung:
§ 1 Öffentliche Einrichtung
(1) Die Stadt betreibt eine Entwässerungsanlage als öffentliche Einrichtung. (2) Art und Umfang der Entwässerungsanlage bestimmt die Stadt. (3) Zur Entwässerungsanlage der Stadt gehören auch die im öffentlichen Straßengrund liegenden Grundstücksanschlüsse.
§ 2 Grundstücksbegriff - Grundstückseigentümer
(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinne des Grundbuchrechts handelt. Soweit rechtlich verbindliche planerische Vorstellungen vorhanden sind, sind sie zu berücksichtigen. (2) Die in dieser Satzung für die Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften gelten auch für Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:
Abwasser ist nach häuslichem oder gewerblichem Gebrauch verändertes, insbesondere verunreinigtes, abfließendes Wasser (Schmutzwasser) und von Niederschlägen stammendes Wasser (Niederschlagswasser).
Kanäle sind Mischwasserkanäle, Schmutzwasserkanäle oder Regenwasserkanäle einschließlich der Sonderbauwerke wie z.B. Regenrückhaltebecken, Pumpwerke, Regenwasserüberläufe.
Mischwasserkanäle sind zur Aufnahme von Niederschlags und Schmutzwasser bestimmt.
Sammelkläranlage ist eine Anlage zur Reinigung des in den Kanälen gesammelten Abwassers einschließlich der Ableitung zum Gewässer.
Grundstücksanschlüsse (Anschlusskanäle) sind die Leitungen vom Kanal bis zum Kontrollschacht.
Grundstücksentwässerungsanlagen sind die Einrichtungen eines Grundstücks, die dem Ableiten des Abwassers dienen, bis einschließlich des Kontrollschachts.
Messschacht ist eine Einrichtung für die Messung des Abwasserabflusses und für die Entnahme von Abwasserproben.
§ 4 Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen wird. Er ist berechtigt, nach Maßgabe der §§ 14 bis 17 alles Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage einzuleiten. (2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch einen Kanal erschlossen werden. Die Grundstückseigentümer können nicht verlangen, dass neue Kanäle hergestellt oder bestehende Kanäle geändert werden. Welche Grundstücke durch einen Kanal erschlossen werden, bestimmt die Stadt. (3) Die Stadt kann den Anschluss eines Grundstücks versagen, wenn der Anschluss wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert, es sei denn, der Grundstückseigentümer übernimmt die Mehrkosten, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängen, und leistet auf Verlangen Sicherheit. (4) Abwasserintensive Einleiter sind zum Anschluss nach Maßgabe der von der Stadt festzusetzenden besonderen Bedingungen berechtigt. Die Bedingungen können auch in einer Sondervereinbarung festgesetzt werden; § 7 findet entsprechende Anwendung.
§ 5 Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, bebaute Grundstücke an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen (Anschlusszwang). Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist. (2) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, unbebaute Grundstücke an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen, wenn außer Niederschlagswasser weiteres Abwasser anfällt oder wenn die oberirdische Ableitung des Niederschlagswassers ungenügend ist oder Missstände zur Folge hat. (3) Ein Grundstück gilt als bebaut, wenn auf ihm bauliche Anlagen, bei deren Benutzung Abwasser anfallen kann, dauernd oder vorübergehend vorhanden sind. (4) Bei baulichen Maßnahmen, die eine Veränderung der Abwassereinleitung nach Menge oder Beschaffenheit zur Folge haben können, muss der Anschluss vor der Schlussabnahme des Baues hergestellt sein. In allen anderen Fällen ist der Anschluss nach schriftlicher Aufforderung durch die Stadt innerhalb der von ihr gesetzten Frist herzustellen. (5) Auf Grundstücken, die an der öffentlichen Entwässerungsanlage angeschlossen sind, ist alles Abwasser nach Maßgabe der §§ 14 bis 17 in die öffentliche Entwässerungsanlage einzuleiten. (Benutzungszwang). Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. Sie haben auf Verlangen der Stadt die dafür erforderliche Überwachung zu dulden.
§ 6 Befreiung von Anschluss- oder Benutzungszwang
(1) Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Stadt einzureichen. (2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.
§ 7 Sondervereinbarungen
Ist der Eigentümer nicht zum Anschluss berechtigt oder verpflichtet, so kann die Stadt durch Vereinbarungen ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen. Für diese gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend, soweit nicht die Sondervereinbarung etwas anderes bestimmt.
§ 8 Grundstücksanschluss
(1) Die Grundstücksanschlüsse werden von der Stadt hergestellt, angeschafft, verbessert, erneuert, verändert, beseitigt und unterhalten. Die Stadt kann, soweit die Grundstücksanschlüsse nicht nach § 1 Abs. 3 Bestandteil der Entwässerungsanlage sind, auf Antrag zulassen oder von Amts wegen anordnen, dass der Grundstückseigentümer den Grundstücksanschluss ganz oder teilweise herstellt, anschafft, verbessert, erneuert, verändert, beseitigt und unterhält; die §§ 10 mit 12 gelten entsprechend. (2) Die Stadt bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse. Sie bestimmt auch, wo und an welchen Kanal anzuschließen ist. Begründete Wünsche der Grundstückseigentümer werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt.
§ 9 Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Jedes Grundstück, das an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen wird, ist vorher vom Grundstückseigentümer mit einer Grundstücksentwässerungsanlage zu versehen, die nach den anerkannten Regeln der Abwassertechnik herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu ändern ist. (2) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind mit einer Grundstückskläranlage zu versehen, wenn das Abwasser keiner Sammelkläranlage zugeführt wird. Die Grundstückskläranlage ist auf dem anzuschließenden Grundstück zu erstellen; sie ist Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlage. (3) Am Ende der Grundstücksentwässerungsanlage ist ein Kontrollschacht vorzusehen. Die Stadt kann verlangen, dass an Stelle oder zusätzlich zum Kontrollschacht ein Messschacht zu erstellen ist. (4) Besteht zum Kanal kein natürliches Gefälle, so kann die Stadt vom Grundstückseigentümer den Einbau und Betrieb einer Hebeanlage zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstücks verlangen. (5) Gegen den Rückstau des Abwassers aus dem Abwassernetz hat sich jeder Anschlussnehmer selbst zu schützen. Für Schaden durch Rückstau haftet die Stadt nicht. (6) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sowie Arbeiten daran dürfen nur durch fachlich geeignete Unternehmer ausgeführt werden.
§ 10 Zulassung der Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Bevor die Grundstücksentwässerungsanlage hergestellt oder geändert wird, sind der Stadt folgende Unterlagen in doppelter Fertigung einzureichen: a) Lageplan des zu entwässernden Grundstückes im Maßstab 1 : 1000, b) Grundriss- und Flächenpläne im Maßstab 1 : 100, aus denen der Verlauf der Leitungen und im Falle des § 9 Abs. 2 die Grundstückskläranlage ersichtlich sind. c) Längsschnitte aller Leitungen mit Darstellung der Entwässerungsgegenstände im Maßstab 1 : 100 bezogen Normal-Null (NN), aus denen insbesondere die Gelände- und Kanalsohlenhöhen, die maßgeblichen Kellersohlenhöhen, Querschnitte und Gefälle der Kanäle, Schächte, höchste Grundwasseroberfläche zu ersehen sind, d) Wenn Gewerbe- oder Industrieabwässer oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, zugeführt werden, ferner Angaben über
- Zahl der Beschäftigten und der ständigen Bewohner auf dem Grundstück, wenn deren Abwasser miterfasst werden soll, - Menge und Beschaffenheit des Verarbeitungsmaterials der Erzeugnisse, - die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge, - Höchstzufluss und Beschaffenheit des zum Einleiten bestimmten Abwassers, - die Zeiten, in denen eingeleitet wird, eine beabsichtigte Vorbehandlung des Abwassers (Kühlung, Reinigung, Neutralisation, Dekontaminierung) mit Bemessungsnachweisen.
Soweit nötig, sind die Angaben zu ergänzen durch den wasserwirtschaftlichen Betriebsplan (Zufluss, Verbrauch, Kreislauf, Abfluss) und durch Pläne der zur Vorbehandlung beabsichtigten Einrichtungen.
(2) Die Pläne haben den bei der Stadt aufliegenden Planmuster zu entsprechen. Alle Unterlagen sind von den Bauherren und Planfertigern zu unterschreiben. (3) Die Stadt prüft, ob die beabsichtigten Grundstücksentwässerungsanlagen den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen. Ist das der Fall, so erteilt die Stadt schriftlich ihre Zustimmung und gibt eine Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück. Die Zustimmung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Andernfalls setzt die Stadt dem Bauherrn unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung. Die geänderten Unterlagen sind sodann erneut einzureichen. (4) Mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlagen darf erst nach schriftlicher Zustimmung der Stadt begonnen werden. Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach straßen-, bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung unberührt. (5) Von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 kann die Stadt Ausnahmen zulassen.
§ 11 Herstellung und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Die Grundstückseigentümer haben der Stadt den Beginn des Herstellens, des Änderns, des Ausführens größerer Unterhaltungsarbeiten oder des Beseitigens drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig den Unternehmer zu benennen. Muss wegen Gefahr in Verzug mit den Arbeiten sofort begonnen werden, so ist der Beginn innerhalb 24 Stunden schriftlich anzuzeigen. (2) Die Stadt ist berechtigt, die Arbeit zu überprüfen. Alle Leitungen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt verdeckt werden. Andernfalls sind sie auf Anordnung der Stadt freizulegen. (3) Die Grundstückseigentümer haben zu allen Überprüfungen Arbeitskräfte, Geräte und Werkstoffe bereitzustellen. (4) Festgestellte Mängel sind innerhalb einer angemessenen Frist durch die Grundstückseigentümer zu beseitigen. Die Beseitigung der Mängel ist der Stadt zur Nachprüfung anzuzeigen. (5) Die Stadt kann verlangen, dass die Grundstücksentwässerungsanlagen nur mit ihrer Zustimmung in Betrieb genommen werden. (6) Die Zustimmung nach § 10 Abs. 3 und die Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage durch die Stadt befreien den Grundstückseigentümer, den Bauherrn, den ausführenden Unternehmer und den Planfertiger nicht von der Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlage.
§ 12 Überwachung
(1) Die Stadt ist befugt, die Grundstücksentwässerungsanlagen jederzeit zu überprüfen, Abwasserproben zu entnehmen und Messungen durchzuführen. Dasselbe gilt für die Grundstücksanschlüsse und Messschächte, wenn die Stadt sie nicht selbst unterhält. Zu diesem Zweck sind den Beauftragten der Stadt, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, ungehindert Zugang zu allen Anlageteilen zu gewähren und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Grundstückseigentümer werden davon vorher möglichst verständigt; das gilt nicht für Probeentnahmen und Abwassermessungen. (2) Die Stadt kann jederzeit verlangen, dass die vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Anlagen in einen Zustand gebracht werden, der Störungen anderer Einleiter und Beeinträchtigungen der öffentlichen Entwässerungsanlage ausschließt. (3) Wird Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, zugeführt, kann die Stadt den Einbau und den Betrieb von Überwachungseinrichtungen verlangen. (4) Die Grundstückseigentümer haben Störungen und Schäden an den Grundstücksanschlüssen, Messschächten, Grundstücksentwässerungsanlagen, Überwachungseinrichtungen und etwaigen Vorbehandlungsanlagen unverzüglich der Stadt anzuzeigen. (5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 gelten auch für die Benutzer der Grundstücke.
§ 13 Stilllegung von Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück
Abflusslose Gruben und Sickeranlagen sind außer Betrieb zu setzen, sobald ein Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen ist; das gleiche gilt für Grundstückskläranlagen, sobald die Abwässer einer ausreichenden Sammelkläranlage zugeführt werden. Sonstige Grundstücksentwässerungseinrichtungen sind, wenn sie den Bestimmungen der §§ 9 bis 11 nicht entsprechen, in dem Umfang außer Betrieb zu setzen, in dem das Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen ist.
§ 14 Einleiten in die Kanäle
Den Zeitpunkt, von dem ab in die Kanäle eingeleitet werden kann, bestimmt die Stadt.
§ 15 Verbot des Einleitens, Einleitungsbedingungen
(1) In die öffentliche Entwässerungsanlage dürfen Stoffe nicht eingeleitet oder eingebracht werden, die - die dort beschäftigten Personen gefährden oder deren Gesundheit beeinträchtigen, - die öffentliche Entwässerungsanlage oder die angeschlossenen Grundstücke gefährden oder beschädigen, - den Betrieb der Entwässerungsanlage erschweren, behindern oder beeinträchtigen, - die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gärtnerische Verwertung des Klärschlamms erschweren oder verhindern oder - sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer, auswirken.
(2) Dieses Verbot gilt insbesondere für 1. feuergefährliche oder zerknallfähige Stoffe wie Benzin, Benzol, Öl
2. infektiöse Stoffe, Medikamente
3. radioaktive Stoffe
4. Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in der Sammelkläranlage oder des Gewässers führen, Lösemittel
5. Abwasser oder andere Stoffe, die schädliche Ausdünstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten können
6. Grund- und Quellwasser
7. Feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form, wie Schutt, Asche, Sand, Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe, Dung, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Treber, Hefe, flüssige Stoffe, die erhärten
8. Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern, Jauche, Gülle, Abwasser aus Dunggruben und Tierhaltungen, Silagegärsaft, Blut aus Schlächtereien, Molke
9. Absetzgut, Schlämme oder Suspensionen aus Vorbehandlungsanlagen, Räumgut aus Grundstückskläranlagen und Abortgruben unbeschadet gemeindlicher Regelungen zur Beseitigung der Fäkalschlämme
10. Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgnis einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind wie Schwermetalle, Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe, Polycyclische Aromaten, Phenole.
Ausgenommen sind
a) unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der Art und in der Menge, wie sie auch im Abwasser aus Haushaltungen üblicherweise anzutreffen sind; b) Stoffe, die nicht vermieden oder in einer Vorbehandlungsanlage zurückgehalten werden können und deren Einleitung die Gemeinde in den Einleitungsbedingungen nach Absatz 3 zugelassen hat; c) Stoffe, die aufgrund einer Genehmigung nach Art. 41c des Bayer. Wassergesetzes eingeleitet werden oder für die eine Genehmigungspflicht nach § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Genehmigungspflicht für das Einleiten wassergefährdender Stoffe in Sammelkanalisationen und ihre Überwachung vom 27. September 1985 (GVBl. S. 634) in der jeweils geltenden Fassung entfällt, soweit die Gemeinde keine Einwendungen erhebt.
11. Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben,
- von dem zu erwarten ist, dass es auch nach der Behandlung in der Sammelkläranlage nicht den Mindestanforderungen nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen wird, - das wärmer als + 35 ° C ist, - das einen pH-Wert von unter 6,5 oder über 9,5 aufweist, - das aufschwimmende Öle und Fette enthält, - das als Kühlwasser benutzt worden ist.
12. nicht neutralisiertes Kondensat aus ölbefeuerten Brennwertkesseln,
13. nicht neutralisiertes Kondensat aus gasbefeuerten Brennwertkesseln mit einer Nennwertleistung über 200 kW
(3) Die Einleitungsbedingungen nach Absatz 2 Nr. 10 Buchst. b werden gegenüber den einzelnen Anschlusspflichtigen oder im Rahmen der Sondervereinbarung festgelegt.
(4) Über Ansatz 3 hinaus kann die Gemeinde in Einleitungsbedingungen auch die Einleitung von Abwasser besonderer Art und Menge ausschließen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig machen, soweit dies zum Schutz des Betriebspersonals, der Entwässerungsanlage oder zur Erfüllung der für den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage geltenden Vorschriften, insbesondere der Bedingungen und Auflagen des der Gemeinde erteilten wasserrechtlichen Bescheides erforderlich ist.
(5) Die Gemeinde kann die Einleitungsbedingungen nach Abs. 3 und 4 neu festlegen, wenn die Einleitung von Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage nicht nur vorübergehend nach Art und Menge wesentlich geändert wird oder wenn sich die für den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage geltenden Gesetze oder Bescheide ändern. Die Gemeinde kann Fristen festlegen, innerhalb derer die zur Erfüllung der geänderten Anforderungen notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden müssen.
(6) Die Gemeinde kann die Einleitung von Stoffen im Sinn der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn der Verpflichtete Vorkehrungen trifft, durch die die Stoffe ihre gefährdende oder schädigende oder den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage erschwerende Wirkung verlieren. In diesem Fall hat er der Gemeinde eine Beschreibung nebst Plänen in doppelter Fertigung vorzulegen. Die Gemeinde kann die Einleitung der Stoffe zulassen, erforderlichenfalls nach Anhörung der für den Gewässerschutz zuständigen Sachverständigen.
(6a) Leitet der Grundstückseigentümer Kondensat aus ölbefeuerten Brennwertanlagen oder aus gasbefeuerten Brennwertanlagen über 200 kW in die Entwässerungsanlage ein, ist er verpflichtet, das Kondensat zu neutralisieren und der Gemeinde über die Funktionsfähigkeit der Neutralisation jährlich eine Bescheinigung des zuständigen Kaminkehrermeisters oder eines fachlich geeigneten Unternehmers vorzulegen.
(7) Besondere Vereinbarungen zwischen der Gemeinde und einem Verpflichteten, die das Einleiten von Stoffen im Sinn des Absatzes 1 durch entsprechende Vorkehrungen an der öffentlichen Entwässerungsanlage ermöglichen, bleiben vorbehalten.
(8) Wenn Stoffe im Sinn des Absatzes 1 in eine Grundstücksentwässerungsanlage oder in die öffentliche Entwässerungsanlage gelangen, ist die Gemeinde sofort zu verständigen.
§ 16 Abscheider
(1) Sofern mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten wie z.B. Benzin, Benzol, Öle oder Fette mitabgeschwemmt werden können, sind in die Grundstücksentwässerungsanlagen Abscheider einzuschalten. (2) Die Abscheider müssen in regelmäßigen Zeitabständen und bei Bedarf entleert werden. Die Stadt kann den Nachweis der ordnungsgemäßen Entleerung verlangen. Das Abscheidegut ist schadlos zu beseitigen.
§ 17 Untersuchungen des Abwassers
(1) Die Stadt kann über die Art und Menge des eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers Aufschluss verlangen. Bevor erstmalig Abwasser eingeleitet oder wenn Art oder Menge des eingeleiteten Abwassers geändert werden, ist der Stadt auf Verlangen nachzuweisen, dass das Abwasser keine Stoffe enthält, die unter das Verbot des § 15 fallen. (2) Die Stadt kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch untersuchen lassen. Die Stadt kann verlangen, dass die nach § 12 Abs. 3 eingebauten Überwachungseinrichtungen ordnungsgemäß betrieben und die Messergebnisse vorgelegt werden. (3) Die Beauftragten der Stadt und die Bediensteten der für die Gewässeraufsicht zuständigen Behörden können die anzuschließenden oder die angeschlossenen Grundstücke betreten, wenn dies zur Durchführung der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen erforderlich ist.
§ 18 Haftung
(1) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch Betriebsstörungen der öffentlichen Entwässerungsanlage oder durch Rückstau infolge von unabwendbaren Naturereignissen, insbesondere Hochwasser, hervorgerufen werden. (2) Die Stadt haftet für Schäden, die sich aus dem Benützen der öffentlichen Entwässerungsanlage ergeben nur dann, wenn einer Person, deren sich die Stadt zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt. (3) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben für eine ordnungsgemäße Benutzung der Entwässerungsanlage des Grundstücks nach den Vorschriften dieser Satzung zu sorgen. Sie haften der Stadt für alle Schäden und Nachteile, die ihr infolge des mangelhaften Zustands oder satzungswidriger Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlage entstehen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 19 Grundstücksbenutzung
(1) Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Ableitung von Abwasser über sein im Entsorgungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Abwasserbeseitigung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die Möglichkeit der örtlichen Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde.
(2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigen Inanspruchnahme seines Grundstücks zu benachrichtigen.
(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat die Gemeinde zu tragen, soweit die Einrichtung nicht ausschließlich der Entsorgung des Grundstücks dient.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer 1. den Vorschriften über den Anschluss- und Benutzungszwang (§ 5) zuwiderhandelt, 2. eine der in §§ 10, 11, 12 Abs. 1, 4 und 5 und § 17 Abs. 1 festgelegten Melde-, Auskunfts- oder Vorlagefristen verletzt, 3. entgegen § 10 Abs. 4 vor Zustimmung der Stadt mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage beginnt, 4. entgegen den Vorschriften der §§ 14 und 15 Abwässer in die öffentliche Entwässerungsanlage einleitet.
§ 21 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
(1) Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 22 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Stadt Mainbernheim - Entwässerungssatzung - vom 4. Juli 1967, in der zur Zeit geltenden Fassung, außer Kraft.
Mainbernheim, den 12. Juli 1976
Stadt Mainbernheim
gez. Klatt 1. Bürgermeister
Vorstehende Satzung wurde am 12. Juli 1976 im Rathaus, Zimmer Nr. 1, zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde hingewiesen durch Anschlag an der Amtstafel im Rathausflur. Der Anschlag wurde am 12. Juli 1976 angeheftet und am 27. Juli 1976 wieder entfernt.
Mainbernheim, den 27. Juli 1976
Stadt Mainbernheim
gez. Klatt 1. Bürgermeister
Hinweis: Inkrafttreten der 1. Änderungssatzung am 18.06.1997 und der 2. Änderungssatzung am 23.02.1998
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