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Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung einschl. 1. bis 3. Änderung


Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS)


der Stadt Mainbernheim vom 12.09.1994
geändert durch 1. Änderungssatzung vom 11.12.1995,
2. Änderungssatzung vom 25.03.2002
und 3. Änderungssatzung vom 25.02.2005


Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erläßt die Stadt Mainbernheim, nachfolgend als Stadt bezeichnet, folgende


S a t z u n g :


§ 1 Beitragserhebung

Die Stadt erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung für das Gebiet der Stadt Mainbernheim einen Beitrag, soweit der Aufwand nicht einer Erstattungsregelung nach Art. 9 KAG unterliegt.


§ 2 Beitragstatbestand

Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluß an die Wasserversorgungseinrichtung besteht. Ein Beitrag wird auch für Grundstücke erhoben, die an die Wasserversorgungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind oder die auf Grund einer Sondervereinbarung nach § 8 WAS an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen werden.


§ 3 Entstehen der Beitragsschuld

(1) Die Beitragsschuld entsteht im Fall es
1. § 2 Satz 1, sobald das Grundstück an die Wasserversorgungseinrichtung an-
     geschlossen ist,
2. § 2 Satz 2  1. Alternative, sobald das Grundstück an die Wasserversorgungs-
einrichtung angeschlossen ist,
3. § 2 Satz 2  2. Alternative, mit Abschluß der Sondervereinbarung.
Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.
(2) Wenn eine Veränderung der Fläche, der Bebauung oder der Nutzung des Grundstücks vorgenommen wird, die beitragsrechtliche Auswirkungen hat, entsteht die Beitragsschuld mit dem Abschluß dieser Maßnahme.

 

 


§ 4 Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.


§ 5 Beitragsmaßstab

(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschoßfläche der vorhandenen Gebäude berechnet.
(2) Die Geschoßfläche wird nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen ermittelt. Als Gebäude zählen alle Wohn- und Gewerbegebäude einschließlich Schulen, Kindergärten und Gebäuden, in denen sich freiberuflich zu nutzende Räume befinden. Sind im Dachraum oder im Kellergeschoß Aufenthaltsräume, gewerblich zu nutzende Räume oder Garagen zulässig, so sind deren Flächen einschließlich der Flächen der zu ihnen führenden Treppenräume und einschließlich der Flächen ihrer Umfassungswände mitzuberechnen. Flächen unter schrägen Wänden werden nur zu 50 v.H. angesetzt.
(3) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als Geschoßfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht; das gleiche gilt, wenn auf einem Grundstück die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat.
(4) Bei sonstigen unbebauten Grundstücken  ist ein Viertel der Grundstücksfläche als Geschoßfläche anzusetzen.
(5) Wird ein Grundstück vergrößert und wurden für diese Flächen noch keine Beiträge geleistet, so entsteht die Beitragspflicht auch hierfür. Gleiches gilt im Falle der Geschoßflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschoßflächen. Gleiches gilt auch für alle sonstigen Veränderungen, die nach Absatz 2 für die Beitragsbemessung von Bedeutung sind.
(6) Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 3 oder Absatz 4 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Absatz I neu berechnet. Dem so ermittelten Betrag ist der Betrag gegenüberzustellen, der sich im Zeitpunkt des Entstehens der neu zu berechnenden Beitragsschuld (§ 3 Abs. 2) bei Ansatz der nach Absatz 3 oder Absatz 4 berücksichtigten Geschoßfläche ergeben würde. Der Unterschiedsbetrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung eine Überzahlung, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde. Der Erstattungsbetrag ist vom Zeitpunkt der Entrichtung des ursprünglichen Beitrages an nach § 238 AO zu verzinsen.
(7) Bei reinen Gartenanschlüssen ist anstelle des Herstellungsbeitrages ein Betrag je qm der anzuschließenden Grundfläche von 0,51 € zu entrichten.


§ 6 Beitragssatz

Der Beitrag beträgt

a) pro qm Grundstücksfläche  1,23 €
b) pro qm Geschossfläche 8,18 €.

§ 7 Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.


§ 8 Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse

(1) Die Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse i.S. des § 3 WAS sind
- mit Ausnahme der auf die Anschlußvorrichtungen i.S. des § 3 WAS entfallen-
den Kosten
      in der jeweils tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.
(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluß der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Der Erstattungsanspruch wird einen Monat nach Bekanntgabe des Erstattungsbescheides fällig.


§ 9 Gebührenerhebung

Die Stadt erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grund- und Verbrauchsgebühren.

§ 9 a Grundgebühr

(1) Die Grundgebühr wird nach dem Nenndurchfluß (Qn) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des Nenndurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Nenndurchfluß geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.
(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss

bis 2,5  m³/h   9,20 €/Jahr
bis 6     m³/h   15,34 €/Jahr
bis 10    m³/h   21,47 €/Jahr
über 10    m³/h 245,42 €/Jahr.

§ 10 Verbrauchsgebühr

(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungs-einrichtung entnommenen Wassers berechnet.
(2) Der Wasserverbrauch wird durch Wasserzähler festgehalten. Er ist durch die Gemeinde zu schätzen, wenn
1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.
(3) Die Gebühr beträgt 1,80 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.

(4) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr 3,20 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.

§ 11 Entstehen der Gebührenschuld

(1) Die Verbrauchsgebührenschuld entsteht mit dem Verbrauch.
(2) Die Grundgebührenschuld entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt; die Stadt teilt dem Gebührenschuldner diesen Tag schriftlich mit. Im übrigen entsteht die Grundgebührenschuld mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld.

§ 12 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 13 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung

Der Verbrauch wird halbjährlich für die Monate April bis September und Oktober bis März abgerechnet. Die Grund- und Verbrauchsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 14 Mehrwertsteuer

Zu den Beiträgen und Gebühren wird die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe erhoben.

§ 15 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner

Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Stadt für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen Auskunft zu erteilen.


§ 16 Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt, mit Ausnahme der §§ 9a Abs. 2 und 10 Abs. 3, eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Die §§ 9 a Abs. 2 und 10 Abs. 3 treten rückwirkend am 01.01.1994 in Kraft.
(3) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 12. Juli 1976 in der z.Zt. gültigen Fassung außer Kraft.


Mainbernheim, den 12. September 1994

STADT MAINBERNHEIM

1. Bürgermeister

Hinweis: Inkrafttreten der 1. Änderungssatzung: 1. Januar 1996
Inkrafttreten der 2. Änderungssatzung: 1. April 2002
Inkrafttreten der 3. Änderungssatzung: 1. April 2005

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